Arbeitsgerichte Mainz und Düsseldorf untersagen Warnstreik GDL
ArbG Mainz 10. Juli 2007 – 3 Ga 18/07
Tenor:
Der Antragsgegnerin wird es bis zum Ende der Laufzeit der ungekündigten Tarifverträge KEUTV, Konzern ZÜTV, KonzernJobticketTV und MaBetTV untersagt, ihre Mitglieder und sonstige Arbeitnehmer der Antragstellerin zu Streiks aufzurufen und/oder Streiks in den Betrieben der Antragstellerin durchzuführen, um den Abschluss eines Spartentarifvertrages für das Fahrpersonal im Schienenverkehr mit den sich aus Anlage Ast 2 in Verbindung mit Anlage Ast 12 ergebenden Inhalten durchzusetzen.
[…]
Gründe:
[…] Zwar stellt ein gewerkschaftlich geführter Streik mit zulässigem Kampfziel keinen unzulässigen Eingriff in den Gewerbebetrieb des betroffenen Unternehmens dar, sondern ist durch Artikel 9 Absatz 3 GG geschützt. […] Rechtswidrig sind insbesondere Arbeitskämpfe, die unter Verstoß gegen die einem Tarifvertrag immanente und unabdingbare Friedenspflicht unternommen werden. […] Gegenstände, die der Tarifvertrag abschließend regelt, dürfen während dessen Laufzeit nicht zum Gegenstand von Arbeitskämpfen gemacht werden. Verletzt ein Arbeitskampf die Friedenspflicht, so ist er insgesamt rechtswidrig, auch wenn die kampfweise geltend gemachten Forderungen teilweise mit der Friedenspflicht vereinbar wären. […]
Kleine Ursache mit großer Wirkung:
Nicht die ungewöhnlich hohen Gehaltsforderungen der Lokomotivführer, sondern die Forderung nach einem Freifahrschein („Jobticket“), der auch für andere Eisenbahnverkehrsunternehmen jenseits des Bahn-Konzerns gilt, führt zur Rechtswidrigkeit der Warnstreiks der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL). Der Fehler der GDL lag darin, dass der von ihr verlangte neue Fahrpersonaltarifvertrag (FPTV) sich nicht auf höhere Gehaltsforderungen beschränkt, sondern auch Verbesserungen bei anderen Leistungen des Arbeitgebers fordert. Darunter fällt insbesondere das Jobticket, das nach dem aktuell geltenden „KonzernJobTicket-Tarifvertrag“ derzeit nur für Züge des Bahnkonzerns gilt. Der KonzernJobTicket-Tarifvertrag ist nicht gekündigt und daher weiterhin gültig. Die Grundthese der Beschlüsse von Mainz und Düsseldorf lautet: Solange ein Tarifvertrag ungekündigt ist, gilt als oberstes Gebot die Friedenspflicht. Gestreikt werden darf erst, wenn gekündigt ist – ansonsten fehlt das „zulässige Kampfziel“. Und wenn nur ein Teilziel des Arbeitskampfes tarifvertraglich geregelte – also „friedenspflichtige“ – Fragen betrifft, wird der Arbeitskampf insgesamt rechtswidrig. Im Zweifel besteht also Friedenspflicht.
Überraschend ist allein, dass die GDL sich nunmehr so verhält, als sei sie überrascht. Besonders „mutig“ ist in diesem Zusammenhang, dass der Streik zunächst mit der Begründung durchgeführt wurde, die einstweilige Verfügung mit dem Streikverbot sei noch nicht zugestellt. Die GDL kann sich nicht darauf berufen, sie hätte ein Verbot des Streiks nicht erwartet – sie hätte es besser wissen müssen: Dies ist nicht die erste Auseinandersetzung zwischen der GDL und dem Bahn-Konzern, die so endet. Bereits 2003 hatte das Arbeitsgericht Frankfurt mit einer einstweiligen Verfügung einen Streik bei einem Tochterunternehmen der Bahn untersagt, weil die GDL einen Spartentarifvertrag forderte, der unter anderem höhere Zulagen vorsah. Die Zulagen waren damals innerhalb des Bahn-Konzerns durch einen ungekündigten Tarifvertrag geregelt. Schon damals befand das Landesarbeitsgericht Hessen: „Die gesetzliche Friedenspflicht ist verletzt, wenn ein Spartentarifvertrag, der inhaltliche Überschneidungen mit einem noch geltenden Tarifvertrag hat, mit Mitteln des Arbeitskampfes durchgesetzt werden soll“ (LAG Hessen, 05. Mai 2003 – 9 Sa Ga 636/03). Diese Verfügung wurde durch zwei Instanzen – zuletzt durch das LAG Hessen – bestätigt. Hier wurde der Streik ebenfalls ausdrücklich deswegen für rechtswidrig befunden, weil die Forderungen der Gewerkschaft auch solche Fragen betrafen, die in einem noch ungekündigten Tarifvertrag geregelt waren.
Man fragt sich: War der GDL dieses Risiko nicht bekannt? Oder nahm sie Schadenersatzansprüche der Bahn billigend in Kauf? Aber vielleicht findet die GDL Trost in den Worten Ciceros: Den ungerechtesten Frieden finde ich immer noch besser als den gerechtesten Krieg.