Befristung im öffentlichen Dienst bei nur vorübergehend freien Haushaltsmitteln

[themecolor]Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. März 2008, Geschäftszeichen 7 AZR 1098/06[/themecolor]


Leitsätze der Bearbeiterin:

  1. Ein sachlicher Grund für eine Befristung gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 7 TzBfG ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer aus für eine befristete Beschäftigung vorgesehenen Haushaltsmitteln vergütet und entsprechend beschäftigt wird.
  2. Die Beschäftigung muss entsprechend der Zwecksetzung der bereitstehenden Haushaltsmittel erfolgen. Eine rechtliche oder fachliche Austauschbarkeit der Aushilfskraft mit dem eigentlichen Stelleninhaber ist nicht erforderlich.
  3. Für die Wirksamkeit der Befristung ist es unerheblich, ob die Haushaltsmittel auch noch nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit zur Verfügung stehen und ob dies dem Arbeitgeber vorab bekannt gewesen ist.

Problempunkt:

Das Bundesarbeitsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob die Befristung einer Arbeitnehmerin im öffentlichen Dienst wirksam gewesen ist, obwohl über den vereinbarten Beendigungszeitpunkt hinaus (befristet) weitere Haushaltsmittel zur Verfügung standen.

Entscheidung:

Die Klägerin hatte bei dem beklagten Land eine Ausbildung zur Justizangestellten erfolgreich abgeschlossen. Seit 1. April 1992 war sie aufgrund von insgesamt 19 befristeten Arbeitsverträgen im Justizdienst beschäftigt worden. Es war zuletzt eine Befristung bis zum 31. Dezember 2005 vereinbart worden. Der Vertrag enthielt sinngemäß – zur Frage der Befristung – folgende Feststellungen: Die Befristung beruht auf dem sachlichen Grund der vorübergehend freien Haushaltsmittel (Verweis auf das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des entsprechenden Landes) aus Anlass einer Elternzeitvertretung. Bei der zu vertretenden Stelle handelte es sich um eine Vollzeitstelle mit der Vergütungsgruppe V c BAT „K“. Der Arbeitgeber hatte Elternzeit bis einschließlich 25. Juli 2006 bewilligt. Die Klägerin wurde in Teilzeit beschäftigt und erhielt lediglich die Vergütungsgruppe VII BAT. Gegen die Befristung erhob die Klägerin Befristungskontrollklage.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Befristung wirksam gewesen ist. Ein sachlicher Grund zur Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 7 TzBfG liegt nach Auffassung des Gerichts immer dann vor, wenn „… der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird ….“ (vgl. BAG vom 19.3.2008, 7 AZR 1098/06, Entscheidungsgründe I. 1.). Die erste Voraussetzung ist bereits dann nicht erfüllt, wenn die Haushaltsmittel lediglich allgemein für die befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern bereitgestellt werden.

Das Bundesarbeitsgericht verweist zur Begründung dieser Auslegung der gesetzlichen Vorgaben auf die Entstehungsgeschichte der Norm sowie die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und die Entscheidung des Senats vom 18. Oktober 2006 – 7 AZR 419/05 -. Die Vorgabe der so genannten entsprechenden Beschäftigung (haushaltsrechtliche Zwecksetzung) ist dann erfüllt, wenn beide Arbeitnehmer dem Geschäftsbereich der haushaltsmittelbewirtschafteten Dienststelle zugeordnet sind und vergleichbare Tätigkeiten ausüben.
Nach Auffassung des Gerichts ist in diesem Fall der erforderliche Zusammenhang hergestellt. Im Unterschied zum Sachgrund der Vertretung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 3 TzBfG) ist kein Kausalzusammenhang zwischen der befristeten Beschäftigung der Aushilfskraft und dem vorübergehend entstandenen Arbeitskräftebedarf erforderlich.
Konkret bedeutet dies, dass es für den Sachgrund nach Ziffer 7 ausreicht, dass die befristet Beschäftigte Aufgaben wahrnimmt, die anderenfalls einem oder mehreren Mitarbeitern der Dienststelle übertragen worden wären.

Das Bundesarbeitsgericht ist abschließend der Auffassung, dass es für die Wirksamkeit der Befristung nicht erheblich ist, ob die Haushaltsmittel auch noch nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit weiter zur Verfügung standen und der Arbeitgeber dies bei Abschluss des letzten befristeten Arbeitsvertrages auch positiv wusste. Es steht dem Arbeitgeber grundsätzlich frei zu entscheiden, ob und wie lange er vorübergehend freie Haushaltsmittel zur befristeten Beschäftigung von Aushilfskräften verwendet oder nicht. Da im vorliegenden Fall alle vom Bundesarbeitsgericht für erforderlich gehaltenen Merkmale erfüllt waren, ging es von der Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin aus und wies die Revision zurück.

Konsequenzen für die Betriebspraxis:

Der hier einschlägige Befristungsgrund spielt eine maßgebliche Rolle vor allem im Bereich des öffentlichen Arbeitgebers. Es existieren allerdings auch Bereiche des privaten Arbeitsrechts, in denen es zu einer Anwendung des entsprechenden Sachgrunds kommen kann: Ein Anwendungsbereich ist die Befristung, die aufgrund der Fremdbestimmtheit durch Vorgaben des Drittmittelgebers erfolgt (so auch BAG vom 3.12.82 in AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 72), konkret also praxisrelevant in den Bereichen der Beschäftigung an Hochschulen, bei Bildungsträgern und anderen außeruniversitären Einrichtungen. In den Fällen, in denen sich der Arbeitgeber – der private! – entschlossen hat, die finanzierten Aufgaben nur für die Dauer der Drittmittelbewilligung durchzuführen, kann dieser Befristungsgrund – mit den dargestellten Grundsätzen – wirksam Anwendung finden.

Praxistipp:

Derjenige private Arbeitgeber, der die Erfüllung sozialstaatlicher Aufgaben auf Dauer übernommen hat, kann die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 7 TzBfG gegebenenfalls zur Befristung von Arbeitsverträgen heranziehen. Es muss darauf geachtet werden, dass nicht allein die Übertragung sozialstaatlicher Aufgaben zur Begründung der Befristung herangezogen wird (anders: zeitlich begrenztes Projekt!). Eine zeitliche Kongruenz von Befristungsgrund und Beschäftigungsdauer ist nicht erforderlich. Hier gilt: Es ist für eine wirksame Befristung ausreichend, wenn der geförderte Vertragszweck durch die vereinbarte Vertragsdauer erreicht wird. Es ist dem jeweiligen Arbeitgeber also möglich, mehrere


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Befristungen innerhalb des vorgesehenen Projektzeitraums abzuschließen, ohne dass es einer besonderen Begründung für den konkreten Beendigungszeitpunkt – der gegebenenfalls vor Beendigung der Drittmittelfinanzierung liegt – bedarf.

Katrin Borck
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Dieser Kommentar wurde veröffentlicht in der Zeitschrift „Arbeit und Arbeitsrecht“, HUSS-MEDIEN GmbH, Heft 08/08